Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Die Firma Beo Saugbagger AG führt für den Auftraggeber im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Absaugarbeiten auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen durch. Der Vertragshauptbestandteil ist das Saugen von verschiedenen Materialien. Sie wird mit der Entsorgung des Saugmaterials beauftragt. Zieht die Firma Beo Saugbagger AG zur Vertragserfüllung einen Subunternehmer bei, so verpflichtet sie sich, die Grundsätze des Dienstleistungsvertrages dem Subunternehmer zu übertragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsrapporte zu prüfen, zu unterzeichnen und Beanstandungen innert 7 Tagen nach Ausführung des Auftrages zu melden, andernfalls gelten die Arbeitsrapporte als genehmigt.
2. PREISE / ZAHLUNGEN
Sämtliche Tarifansätze verstehen sich in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer exkl. LSVA-Gebühren. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Angebots- und Ausführungstermin mehr als drei Monate liegen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers wird ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Sonderdienstleistungen wie das Entsorgen des Saugmaterials bei einer Deponie, das Einholen von Bewilligungen etc., werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Für Pikett- und Nachteinsätze wird ein Zuschlag erhoben. Änderungen der gesetzlichen Abgaben wie Mehrwertsteuer, LSVA, CO2-Abgabe etc. werden ab Eintritt der Änderung weiterverrechnet. Treibstoffe- und Teuerungszuschläge bleiben jederzeit vorbehalten.
3. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG
Die regelkonforme Sicherung wie Abschrankungen, Abdeckungen etc. obliegt dem Auftraggeber. Zudem ist er verantwortlich, dass entsprechende Zufahrts- und Standmöglichkeiten gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, gehen die entstandenen Warte- und Rangierzeiten zu Lasten des Auftraggebers. Ferner haftet der Auftraggeber für die Standfestigkeit des Untergrundes. Diese Sicherungsarbeiten sind ohne weitere Absprachen bauseits und vorschriftsgemäss vor Auftragsbeginn zu erstellen. Beo Saugbagger AG behält sich vor, wenn Bestimmungen über die Verhütung von Unfällen nicht eingehalten werden, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist Beo Saugbagger AG zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir haften nicht für die Verletzung von Bestimmungen zur Unfallverhütung, welche der Auftraggeber zu vertreten hat. Jegliche
Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat Beo Saugbagger AG unverzüglich Gelegenheitzu geben, Mängel zu beseitigen, die Beo Saugbagger AG zu vertreten hat. Beo Saugbagger AG darf Nachbesserungen vornehmen, soweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist.
Maschinen, welche von der Firma Beo Saugbagger AG zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschliesslich von berechtigten Personen bedient werden. Eine Benutzung ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. Es erfolgt eine fachgerechte Einführung durch einen Mitarbeiter der Firma Beo Saugbagger AG. Die Maschinen müssen mit Sorgfalt behandelt werden und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Für Schäden haftet der Auftragnehmer.
4. ARBEITS- / RUHEZEITEN
Jeder Chauffeur ist selbst dafür verantwortlich und hat sich verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten ARV zu halten. Die Teamleitung Disposition bestimmt über die Einsatzzeiten der Chauffeure und behält sich vor, einen Chauffeur nach Erreichen der gesetzlich geregelten maximalen Arbeitszeit vom Einsatzort abzuziehen. Ein Ersatzchauffeur wird in diesem Fallseitens Beo Saugbagger AG gestellt.
5. VERSPÄTUNGEN
Gegenüber dem Auftraggeber untersteht Beo Saugbagger AG einer Informationspflicht. Diese verlangt, dass Verspätungen infolge eines Fahrzeugausfalles, technischer Probleme, Unfällen, Verkehrsbehinderungen unverzüglich dem Auftraggeber gemeldet werden. Beo Saugbagger AG kann dafür nicht behaftet werden.
6. ENTSORGUNGSDEKLARATION
Die Deklaration von abgeführtem Material erfolgt durch die entsprechende Annahmestelle und ist verbindlich.
7. GESAMTGEWICHT LKW
Beo Saugbagger AG steht in der Verantwortung, die gesetzlichen Vorschriften für den Transport von Gütern zu beachten und entscheidet vor Ort, ob dieser gesetzeskonform durchgeführt werden kann.
8. PIKETT-EINSÄTZE / SPEZIAL-EINSÄTZE
Pikett-Einsätze haben immer höchste Priorität. Die Baustelle kann jederzeit für einen Piketteinsatz verlassen werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Auftrag wird unmittelbar nach dem Piketteinsatz weiter ausgeführt.
Bei Spezialeinsätzen wie das Saugen von Glutnestern, Asche, Metallspänen usw. (Aufzählung nicht abschliessend), werden die Filter überdurchschnittlich abgenutzt. Für den ausserodentlichen Verschleiss des Filtermaterials wird ein Aufschlag oder den Ersatz in Rechnung gestellt.
9. HAFTUNG
Beo Saugbagger AG haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit des eigenen Personals verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Beo Saugbagger AG verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den branchenüblichen Zusatzversicherungen für die gesamte Dauer des Auftragsverhältnisses abzuschliessen.
10. GERICHTSSTAND
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Matten bei Interlaken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Container
CONTAINER STELLEN
Der Muldenstandort muss so gewählt werden, dass am vereinbarten Liefer- und Abholtermin die Zufahrt frei ist. Das Bereitstellen von genügend Abstellflächen ist Sache des Bestellers. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes ausreicht; auch ist er verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten Massnahmen (z.B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge Absetz- oder Aufnahmearbeiten.
SIGNALISATION
Für das Signalisieren, sowie für die Beschaffung der Bewilligung für den Abstellplatz ist der Kunde verantwortlich.
VERBOTENE MATERIALIEN
Sonderabfälle wie Batterien, Chemikalien, Flüssigkeiten wie Lacke, Farben, Lösungsmittel, Öle, Laugen, Säuren etc. sowie explosive Materialien und Kadaver oder auch Medikamente dürfen nicht in der Mulde deponiert werden.
ÜBERLADEN
Der Container darf nicht überladen werden, so dass die Fahrzeuge nicht überlastet werden. Material das neben Mulden liegt oder angestellt ist, wird nur mit Auftragserteilung mitgenommen. Das Überfüllen oder Überladen der Mulde ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsamtes verboten. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
SCHÄDEN
Werden Container durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten von Hand oder maschinell verschoben, muss die Zufahrt für das Fahrzeug gewährt sein. Schäden die durch Anweisung des Bestellers auf privaten oder öffentlichen Grundstücken sowie auf Baustellen verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung am Container entstehen.
MULDE VERSTELLEN
Das Verstellen von Mulden wird nach Regeltarif verrechnet.
TRANSPORT- UND ENTSORGUNGSPREISE
Vorliegende Transport- und Entsorgungsgebühren können jederzeit der Teuerung angepasst werden. Für zukünftige, direkte oder indirekte Belastungen des Strassentransportes und möglicher gesetzlicher Einbindungen von Transportgeschäften in Verträgen und deren finanziellen folgen, sowie Deponie- und Anlagebetreibern bleiben eine Preisanpassung auch rückwirksam vorbehalten.
DEKLARATION
Der Kunde verpflichtet sich, Inhalte und Volumen wahrheitsgemäss anzugeben. Der Chauffeur bestimmt vor dem Transport die Materialkategorie und die Menge nach Volumen (m3). Dabei verpflichtet sich der Kunde den Muldeninhalt vollständig und wahrheitsgemäss zu deklarieren. Ist der Kunde nicht am Abholort anzutreffen, gelten die Angaben des Chauffeurs.
ALLGEMEIN
Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Kunde unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.